Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wegener-Transporte befördert Kleintransporte bzw. eilige Kuriersendungen. Die Transporte unterliegen den gesetzlichen Bedingungen des HGB (Frachtführer). Für Transporte innerhalb von Europa gelten die Bedingungen von CMR. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn diese dem Auftraggeber schriftlich von Wegener-Transporte bestätigt werden.


Gegenstand eines Frachtauftrages ist die Beförderung eines Gutes an die Empfängeradresse. Es wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers an eine genau bezeichnete Person abgeliefert. Wird diese Person nicht angetroffen, so ist Wegener-Transporte bemüht, die Sendung richtig abzugeben. Hierdurch entstehende zusätzliche Bearbeitungszeiten werden berechnet. Abgeliefert wird in der Regel an angetroffene Personen, die sich für die Annahme einer Sendung zuständig erklären. Wird die Annahme einer Sendung ausdrücklich verweigert, so wird Wegener-Transporte weitere Weisungen vom Absender einholen. Die Beförderung von Personen, Gefahrgütern sowie Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.


Im Schadensfalle ist bei offensichtlichen Mängeln sofort eine Anzeige mit hinreichend deutlich gekennzeichnetem Schaden abzugeben (HGB §438). Einhaltungen bestimmter Liefertermine sind nur verpflichtend, wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart werden. Fehlende oder mangelhafte Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf unmittelbar beeinflussen, entbinden Wegener-Transporte von jeder Lieferterminzusage.


Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein sollten, so werden die anderen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.


Die Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Wegener-Transporte. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Braunschweig vereinbart.

HGB §438 Schadensanzeige

1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.


2. Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.


3. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.


4. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.


5. Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.